Bedarfsplanungsrichtlinien gelten auch für Plastische Chirurgen

15.09.2005

Nach den bisherigen Regelungen war die Niederlassung der Fachärzte für Plastische Chirurgie als Kassenärzte nicht begrenzt. Relativ unbemerkt hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese Regelung geändert. In seiner Sitzung vom 19.07.2005 hat der G-Ba beschlossen, dass die Fachärzte für Plastische Chirurgie bei der Bedarfsplanung zukünftig zu den Chirurgen gezählt werden. Damit gelten jetzt auch für die Plastischen Chirurgen dieselben Zulassungsbeschränkungen wie für die Chirurgen.

Nachdem in Deutschland fast alle Planungsbereiche chirurgisch voll besetzt sind, wird die Niederlassungsmöglichkeit der Plastischen Chirurgen zumindest in Vertragsarztpraxis deutlich verschlechtert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Während der Gesetzgeber den Rahmen vorgibt, ist es die Aufgabe der Selbstverwaltung, diesen Rahmen auszufüllen und für die alltagspraktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu sorgen.

Die gesetzliche Grundlage für diese Aufgabenübertragung auf den G-BA findet sich im Fünften Sozialgesetzbuch in § 92. Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses ist es, zu konkretisieren, welche ambulanten oder stationären Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen, d.h., sie gelten für die gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte und die behandelnden Ärzte sowie andere Leistungserbringer verbindlich. Entscheidungen werden im G-BA von Leistungserbringern (den Ärzten, Psychotherapeuten und Krankenhäusern) und Kostenträgern (den Krankenkassen) herbeigeführt.

Diese "Bänke" beraten gemeinsam mit Patientenvertretern über die medizinisch notwendige und sinnvolle Versorgung einerseits und den wirtschaftlichen Umgang mit den in der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehenden Finanzmitteln andererseits. Der Ausschuss hat einen neutralen Vorsitzenden und zwei weitere neutrale Mitglieder, die weder der einen noch der anderen Bank angehören und somit unparteiisch zur Entscheidungsfindung beitragen.


© Dr. med. Hans Bucher, Nürnberg: News