Ästhetische Eingriffe und Kostenübernahme

08.08.2005

Nach dem Sozialgesetzbuch hat der Patient bei ästhetisch-plastischen Operationen generell keinen Anspruch auf Kostenübernahme, sofern keine „Krankheit“ oder „Entstellung“ nachgewiesen werden kann. Die Entscheidung darüber liegt jedoch von Fall zu Fall im individuellen Ermessen des Versicherers. Plastische Chirurgen kennen aus ihrer Praxis viele Grenzfälle, die sich zwischen „Schönheitsoperation“ und „Medizinisch notwendiger Therapie“ bewegen. Sehr oft übernimmt jedoch eine Körperkorrektur gleichzeitig auch eine entlastende therapeutische Funktion. Deshalb fragen viele Patienten bei Ihren Ärzten an, ob und wann die Krankenkassen die Kosten übernehmen. Doch es wird immer schwieriger, die Versicherer davon zu überzeugen, dass es sich bei bestimmten Operationen auch um medizinisch notwendige Eingriffe handeln kann.

Letztes Jahr wurden beim Bundessozialgericht drei Klagen von Frauen abgewiesen, die eine Kostenerstattung für Brustvergrößerungen und eine Brustverkleinerung bei Ihren Krankenkassen geltend machen wollten. Jeder Patient sollte sich deshalb von einem plastischen Chirurgen beraten lassen, ob die jeweilige Operation als medizinisch notwendig angesehen werden kann, und ob es sinnvoll ist. Einen Kostenantrag bei der Krankenkasse zu stellen. Die Kostenübernahme allein auf psychische Probleme zu stützen ist die schlechteste Strategie. Laut Urteil des Bundessozialgerichtes gehören bei psychischen Problemen nur Psychotherapie zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen und keine Operationen.


© Dr. med. Hans Bucher, Nürnberg: News