06.09.2005
Die vergleichende bildliche Darstellung des Behandlungserfolgs durch so genannte "Vorher-Nachher"-Bilder, die nach alter Rechtslage nur im Zusammenhang mit einer medizinisch indizierten bzw. einen krankhaften Zustand beseitigenden ärztlichen Behandlung unzulässig war, ist demnach nun auch im Bereich der Schönheitschirurgie nicht mehr erlaubt. Bislang bestehende Abgrenzungsprobleme hat der Gesetzgeber damit beseitigt. Zu einer bildlichen Darstellung im Sinne des Gesetzes zählen nach herrschender Meinung nicht nur realistische Abbildungen, sondern auch schematisierende oder stilisierende Darstellungen. Auch die Werbung mit schematisch-vereinfachten bildlichen Darstellungen fällt nach überwiegender Ansicht in den Anwendungsbereich der gegenständlichen Norm.
Nach neuer Rechtslage dürfen keine "Vorher-Nacher"-Fotografien mehr auf ihrer Homepage oder einem Praxis-Informations-Flyer werblich verwendet werden. Auch die Werbung für bestimmte Operationsverfahren mit "Vorher-Nachher"-Illustrationen oder "Vorher-Nacher"-Animationen dürfte demnach nicht zulässig sein. Fraglich ist, ob von der Gesetzesnovellierung alle schönheitschirurgischen Eingriffe erfasst sind. Das Gesetz spricht insofern von "operativen Verfahren", worunter Fettabsaugungen und Brustvergrößerungen mit Implantaten ebenso zu subsumieren sind, wie Eingriffe in der Wiederherstellungschirurgie. Der Gesetzgeber wollte jedoch durch die Beschränkung auf "operative" Eingriffe klarstellen, dass andere Verfahren mit Auswirkungen auf den Körper, wie bspw. Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren, nicht in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fallen sollen.
© Dr. med. Hans Bucher, Nürnberg: News