05.09.2005
Dazu Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: "Schönheitsoperationen sind keine Bagatelle, denn sie bergen ein gesundheitliches Risiko. Eingriffe durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen, sind - wie jeder operative Eingriff - mit Gefahren verbunden, auch wenn die Werbung oft etwas anderes suggerieren möchte. Daher muss auf die Risiken hingewiesen werden wie bei jeder anderen Operation auch."
Durch Einbeziehung in den Anwendungsbereich des HWG werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung, wie sie inzwischen weit verbreitet sind, verboten. Eine Irreführung liegt nach § 3 HWG insbesondere dann vor, wenn Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit unterstellt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Verstöße gegen § 3 stellen bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 2 HWG, Geldbuße bis 20.000 Euro).
Ferner verbietet § 11 HWG bestimmte Arten und Formen der Werbung, die erfahrungsgemäß zu einerunsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung des Publikums führen können; deshalb soll die Werbung außerhalb von Fachmedien von suggestiven Werbemethoden freigehalten werden. Verstöße gegen § 11 stellen einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG, Geldbuße bis 50.000 Euro).Diese Regelungen treten am 1. April 2006 in Kraft, damit sich die Betroffenen auf die strengeren Vorschrifteneinstellen können.
© Dr. med. Hans Bucher, Nürnberg: News