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Dr. med Hans Bucher

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News Plastische Chirurgie 2005

Externes Audit durch IQ-Network

09.12.2005

In unserer Praxis haben wir im Juni 2005 begonnen, ein QM-System zu erarbeiten. Dabei wurden wir unterstützt von der Firma IQ-Network aus Bad Neustadt/Saale. Inzwischen wurde von IQ-Network das externe Audit durchgeführt. Im Audit-Bericht wurde unser QM-System sehr positiv beurteilt und die Zertifizierfähigkeit attestiert. Der nächste Schritt ist am 24.12.205 die Zertifizierung nach DIN ISO 9001:2000.


Das neue Botulinumtoxin-Präparat

20.11.2005

Das neue Botulinumtoxin-Präparat der Firma Merz bietet einige Vorteile. So sind z.B. Transport sowie Lagerung in der Praxis ohne Kühlung möglich. Zudem stellt es eine Alternative zu den herkömmlichen Präparaten dar. Das Präparat ist für die Indikationen Blepharospasmus und Torticollis spasmodicus zugelassen. Die Wirksamkeit und Sicherheit wurde in mehreren Studien untersucht. In Vergleichsstudien konnte gezeigt werden, dass es für die genannten neurologischen Indikationen in punkto Wirksamkeit und Sicherheit mit den bisher zugelassenen Präparaten vergleichbar ist. Da die Substanz ohne Kühlung stabil bleibt, stellt jetzt auch der Transport kein Risiko für eine mögliche Inaktivierung des Wirkstoffes dar.

Allerdings muss die Gebrauchsfertige Lösung schon im Kühlschrank gelagert werden und ist dann bis zu 24 Stunden haltbar. Inzwischen ist Botulinumtoxin für ästhetische Anwendungen von den Gesundheitsbehörden der USA, der Schweiz, von Kanada, Polen, Frankreich, Australien, Italien und in etwa neun anderen Ländern zugelassen. In Deutschland hingegen besitzt kein Botulinumtoxin-Präparat die Zulassung für die Faltenbehandlung. Bei uns fällt der Einsatz von Botulinumtoxin in der ästhetischen Medizin unter Off-Label-Use, worüber der Patient aufzuklären ist.

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Botulinium Toxin A – Beliebtheit steigt

15.11.2005

Botulinumtoxin-Injektionen sind derzeit die beliebteste Behandlungsform für eine Vielzahl von ästhetischen Gesichtsproblemen. Im Vergleich zu 2002 nahm in 2003 die Anzahl der Anwendungen weltweit um 157 % zu. Zunehmend werden immer mehr Regionen mit Botuliumtoxin A behandelt, z.B. Marionettenfalten. Das Toxin lässt sich auch sehr gut mit Fillern, z.B. Hyaluronsäure kombinieren. Botulinumtoxin A bewirkt, dass der Filler länger in der eingebrachten Region verbleibt. – somit hält der erzielte Effekt länger an.

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Qualitätsmanagement in vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Praxen nun verbindlich geregelt.

18.10.2005

Mit seinem heutigen Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement festgelegt, das – so sieht es der Gesetzgeber vor – künftig von allen ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungserbringern in der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen ist. Die Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements soll die Qualität der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung kontinuierlich sichern und verbessern. Daher soll die Richtlinie des G-BA die Motivation der Ärzte zum Aufbau eines Qualitätsmanagements für die eigene Praxis fördern. Die Richtlinie definiert Grundelemente und Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements im Sinne grundsätzlicher Anforderungen. Die Anforderungen sind in Hinblick auf bestehende Qualitätsmanagementsysteme neutral und sehen individuelle Gestaltungsmöglichkeiten vor, die den jeweiligen praxisspezifischen Erfordernissen Rechnung tragen.

Als Instrumente eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements sieht die Richtlinie beispielsweise die Festlegung von konkreten Qualitätszielen für die einzelne Praxis, die systematische Überprüfung der Zielerreichung und erforderlichenfalls Anpassung der Maßnahmen, Prozess- und Ablaufbeschreibungen, Durchführungsanleitungen sowie Beschwerdemanagement und Patientenbefragungen vor. Die Bewertung der Einführung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements erfolgt durch Qualitätsmanagement-Kommissionen, die bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eingerichtet werden und jährlich an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) berichten. Die KBV stellt die Ergebnisse dem G-BA zur Verfügung. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Richtlinientext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet veröffentlicht.


Die VDPC heißt jetzt "Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (Vormals Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen)

29.09.2005

Die Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen (VDPC) hat bei ihrer Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahreskongresses in München am Mittwoch ihren Namen geändert. Sie heißt jetzt: Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (vormals Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen). Damit passen sich die 630 Vollmitglieder und 650 assoziierten Mitglieder dem europäischen Standard an. Dr. Marita Eisenmann-Klein wurde von den Plastischen Chirurgen zur Nachfolgerin von Priv.-Doz. Dr. Klaus Exner aus Frankfurt gewählt, dessen Amtszeit zu Ende war. Mit dem neuen Namen gibt sich die Gesellschaft auch neue Strukturen.

Dem Präsidium gehören nun vier Vizepräsidenten an, die die vier Säulen der Plastischen Chirurgie repräsentieren: Professor Axel-Mario Feller aus München steht der Ästhetik vor, Professor Günther Germann aus Ludwigshafen den Handchirurgen, Professor Norbert Pallua aus Aachen der Rekonstruktiven Chirurgie und Professor Peter Vogt aus Hannover der Verbrennungschirurgie. Als Sekretär wurde Professor Eberhard Schaller aus Tübingen gewählt, als Schatzmeister bleibt Dr. Hermann Lampe aus Frankfurt am Main im Amt.

"Wir haben jetzt neue Führungsebenen geschaffen und vor allem eine ausgewogene Repräsentation der vier Säulen der Plastischen Chirurgie installiert. Ich bin davon überzeugt, dass wir in dieser Besetzung die neue Führungsebene mit Leben erfüllen", sagt Dr. Marita Eisenmann-Klein. "Gestern ist wieder überzeugend zum Ausdruck gekommen, wie stark sich jedes einzelne Mitglied mit unserer Gesellschaft identifiziert. Darauf baue ich."


Vorher - Nachher Bilder durch Änderung des Heilmittelwerbegesetzes bald nicht mehr zulässig

06.09.2005

Im Rahmen der heilmittelwerberechtlich relevanten Werbung ist für schönheitschirurgische Eingriffe zukünftig auch die Norm des § 11 Nr. 5 b) HWG anwendbar. Gemäß dieser Vorschrift "darf außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der Wirkung einer Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung nicht geworben werden". Sinn und Zweck des § 11 Nr. 5 b) HWG ist es, einer unsachlichen, suggestiven Beeinflussung des medizinischen Laien und einer Irreführungsgefahr entgegenzuwirken.

Die vergleichende bildliche Darstellung des Behandlungserfolgs durch so genannte "Vorher-Nachher"-Bilder, die nach alter Rechtslage nur im Zusammenhang mit einer medizinisch indizierten bzw. einen krankhaften Zustand beseitigenden ärztlichen Behandlung unzulässig war, ist demnach nun auch im Bereich der Schönheitschirurgie nicht mehr erlaubt. Bislang bestehende Abgrenzungsprobleme hat der Gesetzgeber damit beseitigt. Zu einer bildlichen Darstellung im Sinne des Gesetzes zählen nach herrschender Meinung nicht nur realistische Abbildungen, sondern auch schematisierende oder stilisierende Darstellungen. Auch die Werbung mit schematisch-vereinfachten bildlichen Darstellungen fällt nach überwiegender Ansicht in den Anwendungsbereich der gegenständlichen Norm.

Nach neuer Rechtslage dürfen keine "Vorher-Nacher"-Fotografien mehr auf ihrer Homepage oder einem Praxis-Informations-Flyer werblich verwendet werden. Auch die Werbung für bestimmte Operationsverfahren mit "Vorher-Nachher"-Illustrationen oder "Vorher-Nacher"-Animationen dürfte demnach nicht zulässig sein. Fraglich ist, ob von der Gesetzesnovellierung alle schönheitschirurgischen Eingriffe erfasst sind. Das Gesetz spricht insofern von "operativen Verfahren", worunter Fettabsaugungen und Brustvergrößerungen mit Implantaten ebenso zu subsumieren sind, wie Eingriffe in der Wiederherstellungschirurgie. Der Gesetzgeber wollte jedoch durch die Beschränkung auf "operative" Eingriffe klarstellen, dass andere Verfahren mit Auswirkungen auf den Körper, wie bspw. Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren, nicht in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fallen sollen.


14. Novelle zum Arzneimittelgesetz in Kraft getreten.

05.09.2005

Das 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes tritt am 6.September 2005 in Kraft. Es enthält insbesondere die für die Umsetzung europäischen Rechts notwendigen Änderungen des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes und des Patentgesetzes. Werbung für Schönheitsoperationen wird eingeschränkt. Mit der 14. Arzneimittelgesetz (AMG) - Novelle werden Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen. Damit wird die Werbung für Schönheits-OP´s eingeschränkt.

Dazu Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: "Schönheitsoperationen sind keine Bagatelle, denn sie bergen ein gesundheitliches Risiko. Eingriffe durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen, sind - wie jeder operative Eingriff - mit Gefahren verbunden, auch wenn die Werbung oft etwas anderes suggerieren möchte. Daher muss auf die Risiken hingewiesen werden wie bei jeder anderen Operation auch."

Durch Einbeziehung in den Anwendungsbereich des HWG werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung, wie sie inzwischen weit verbreitet sind, verboten. Eine Irreführung liegt nach § 3 HWG insbesondere dann vor, wenn Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit unterstellt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Verstöße gegen § 3 stellen bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 2 HWG, Geldbuße bis 20.000 Euro).

Ferner verbietet § 11 HWG bestimmte Arten und Formen der Werbung, die erfahrungsgemäß zu einerunsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung des Publikums führen können; deshalb soll die Werbung außerhalb von Fachmedien von suggestiven Werbemethoden freigehalten werden. Verstöße gegen § 11 stellen einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG, Geldbuße bis 50.000 Euro).Diese Regelungen treten am 1. April 2006 in Kraft, damit sich die Betroffenen auf die strengeren Vorschrifteneinstellen können.


Verbot irreführender Werbung für Schönheitsoperationen

08.07.2005

Irreführende und suggestive Werbung für Schönheitsoperationen ist künftig verboten. Die entsprechende Änderung des Heilmittelwerbegesetzes hat der Bundesrat am 8. Juli 2005 im Rahmen der 14. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) beschlossen in seine 813. Sitzung Der Bundestag hatte das Gesetz am 16. Juni verabschiedet. Mit der Gesetzesänderung werden so genannte Schönheitsoperationen wie Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen. Dadurch unterliegt die Werbung für entsprechende Operationen außerhalb der Fachmedien strengeren Kriterien.

So sind beispielsweise "Vorher-Nachher-Werbefotos" nicht mehr möglich. Eine irreführende Werbung liegt nach dem Heilmittelwerbegesetz zum Beispiel dann vor, wenn für Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit suggeriert wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Verstöße gegen das Gesetz stellen laut Bundesgesundheitsministerium bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden kann. Bei fahrlässigem Handeln sind Geldbußen bis zu 20.000 Euro möglich. Die Änderung ist Teil des 14. Änderungsgesetzes zum Arzneimittelgesetz.


Werbeverbot für "Schönheitsoperationen" vom Bundestag beschlossen - Plastische Chirurgen begrüßen das neue Gesetz

28.06.2005

Mit großer Mehrheit wurde im Bundestag die Änderung des Heilmittelwerbegesetzes beschlossen. Damit ist auch die Werbung für ästhetische Eingriffe künftig durch dieses Gesetz geregelt. So ist eine vergleichende, verharmlosende oder irreführende Werbung, wie zum Beispiel mit Vorher-/Nachher-Fotos, nicht mehr erlaubt.

Auch die Werbung mit Preisen stellt eine Verharmlosung dar, weil hierdurch suggeriert wird, dass der Erfolg der Operation erkauft werden könne und eine Risikoabwägung nicht benötigt werde. Schönheitsinstitute oder Organisationen, die mit Billigpreisen werben, ohne die Identität und Qualifikation der operierenden Ärzte darzulegen, befürchten nun drastische Umsatzeinbußen. Ihre Argumentation, dass Vorher-/Nachher-Fotos der Aufklärung der Patientinnen und Patienten diene, wurde von den Parlamentariern nicht akzeptiert. Bei den vorausgegangenen Hearings konnte dargestellt werden, dass die individuellen Unterschiede von Hautqualität, Ernährungszustand, Risikofaktoren etc. eine Vergleichbarkeit nicht zulassen.

Der Antrag auf Gesetzesänderung war von Emilia Müller, Staatssekretärin im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gestellt worden. Die Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen (VDPC) und die Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC) begrüßen die Gesetzesänderung als eine effektive Maßnahme zum Schutz künftiger Patientinnen und Patienten.


Der Deutsche Ärztetag beschließt die neue Facharztbezeichnung "Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie"

11.05.2005

Mit großer Mehrheit hat der Deutsche Ärztetag am Freitag im Berlin beschlossen, die Facharztbezeichnung "Facharzt für Plastische Chirurgie" um den Zusatz "Ästhetisch" zu ergänzen. Somit lautet die neue Bezeichnung in der Musterweiterbildungsordnung "Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie".

Die Landesärztekammern wurden gebeten, diese Bezeichnung in die Weiterbildungsordnungen der Länder aufzunehmen. Im Bundesland Bayern gilt die neue Facharztbezeichnung bereits seit 01.08.2004. Aufgrund dieses Beschlusses werden nun auch die anderen Bundesländer folgen müssen. Die Zusatzweiterbildung "Plastische Operationen" bleibt unverändert.

Damit kommt jetzt auch in der Facharztbezeichnung zum Ausdruck, dass die Ästhetische Chirurgie neben der Handchirurgie, der Verbrennungschirurgie und der Rekonstruktiven Chirurgie ein Bestandteil des Fachgebietes Plastische Chirurgie ist. Ästhetische Operationen sollten nur von Fachärzten mit langjähriger Berufserfahrung durchgeführt werden.

Grundvoraussetzung für die Durchführung ästhetischer Operationen ist eine solide Kenntnis der Rekonstruktiven Chirurgie. Nur so ist gewährleistet, dass der Operateur auch plötzliche auftretende Komplikationen beherrschen kann. Die Begriffe "Schönheitschirurgie" oder "Kosmetische Chirurgie" kommen in der Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer nicht vor. Somit handelt es ich nicht um geschützte Begriffe und erst recht nicht um Facharztbezeichnungen.

Jeder Arzt kann sich theoretisch so nennen, ohne eine Qualifikation für die Durchführung ästhetischer Operationen nachweisen zu müssen. Die Meinungen im Plenum zum Umgang mit der Zusatzweiterbildung "Plastische Operationen" waren dagegen geteilt. Den Antrag, die Bezeichnung in "Plastische und Ästhetische Operationen" umzuwandeln, hatte der Bundesärztekammervorstand kurzfristig zurückgezogen. Voraussetzung für den Erwerb der Bezeichnung ist bislang die Facharztanerkennung für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.

Zahlreiche andere Fachrichtungen wie z.B. Augenheilkunde, Dermatologie und Gynäkologie erheben aber ebenfalls den Anspruch, Zugang zu der Zusatzweiterbildung zu erhalten. Zahlreiche Delegierte aber hielten eine solche Entscheidung für verfrüht. Sie könne Konsequenzen nach sich ziehen, derer man sich nicht bewusst sei.

Prof. Dr. med. Günther Lob (Bayern) forderte in diesem Sinne, die Frage zunächst in den Weiterbildungsgremien zu diskutieren. Es sei der falsche Weg, Weiterbildung vom Titel her zu organisieren. Zunächst müssten die Inhalte festgelegt zu werden, nicht zuletzt um innerärztlichen Streit zu vermeiden. In gleicher Weise äußerte sich Dr. med. H. Hellmut Koch, Vorsitzender der Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer und Präsident der Bayerischen Landesärztekammer.

"Die Weiterbildungsordnung ist keine Schilderordnung, sondern eine Bildungsordnung", stellte Koch klar. Die vorliegenden Anträge zur Änderung der Zusatzweiterbildung überwies das Plenum an den Vorstand. Die Weiterbildungsgremien werden sich mit dem Thema beschäftigen. Eine Entscheidung wird auf dem nächsten Ärztetag erwartet.


Ulla Schmidt fordert kritischen Umgang mit Schönheitsoperationen

21.04.2005

Einen kritischen Umgang mit Schönheitsoperationen hat Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt heute in Berlin angemahnt. "Schönheitsoperationen sind keine Bagatelle, denn sie bergen ein gesundheitliches Risiko", so die Ministerin. Gemeinsam mit Brigitte Huber, stellvertretende Chefredakteurin der BRIGITTE, präsentierte die Ministerin eine neue Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung in der Publikationsreihe Denk-Anstöße zum Thema Schönheitsoperationen und Schönheitswahn.

Ulla Schmidt: "Eine Schönheitsoperation ist stets auch ein Schnitt gegen sich selbst - im wahrsten Sinne des Wortes. Natürlich darf sich jeder Mensch verändern, in seinem Wesen, aber auch in seinem Äußeren. Schminke, Schmuck, gefärbte Haare, Muskeltraining oder eine kontrollierte Diät – dagegen ist nichts einzuwenden. Man arbeitet an seinem Körper, aber man verletzt ihn nicht. Aber genau das geschieht bei einer Schönheitsoperation. Das wirft auch ethische Fragen auf. Kranke Menschen, die gerne gesund wären, müssen sich unfreiwillig Operationen unterziehen, während gesunde Menschen ihre Gesundheit riskieren. Wo bleibt die Achtung vor der Unversehrtheit des Körpers?"

Die neue Ausgabe in der Publikationsreihe Denk-Anstöße hat sich dem Thema Schönheitsoperationen und Schönheitswahn gewidmet, um zu einem nachdenklichen Umgang mit Schönheitsidealen und Schönheitsoperationen beizutragen. Ein komplexes und schwieriges Thema wird aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet und reflektiert. Die Ausgabe enthält u. a. Beiträge von Karl Kardinal Lehmann und Franka Potente.

Die Broschüre "Spieglein, Spieglein an der Wand … Zur Diskussion um den Schönheitswahn" kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung https://www.bmgs.bund.de/deu/gra/publikationen/p_24.php als PDF heruntergeladen oder unter der Bestellnummer A 331 per Telefon-Nr.: 0180/ 51 51 51 0 bestellt werden.


Einschränkung des Werberechts für Schönheitsoperationen

14.04.2005

Das Bundeskabinett hat am 13.04.2005 den Entwurf eines 14. Gesetzes zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes beschlossen. Damit sollen Schönheitsoperationen auch in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fallen. Damit soll irreführende, suggestive und ethisch bedenkliche Werbung für Schönheitsoperationen verboten werden.

Werbung für Schönheitsoperationen wie Brustvergrößerungen oder Fettabsaugungen, "die an sich nicht medizinisch notwendig sind", sollen eingeschränkt werden, lautete die Forderung von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt und der Bundesärztekammer. So sollen beispielsweise Vorher-Nachher-Fotos in der Werbung nicht mehr gestattet sein. Damit wird endlich dem "Wildwuchs" in der Werbung um ästhetische Operationen Einhalt geboten.

Die Werbung mit Vorher-Nachher Bildern kann in der Tat irreführend wirken, denn hier werden lediglich einzelne Beispiele herausgegriffen. Die Suggestivkraft dieser Bilder lässt oft falsche Erwartungen aufkommen und berücksichtigt nicht die Vielfalt der Behandlungsfälle. Außerdem sagt die Größe des Werbeetats nichts über die Qualität einer Klinik oder eines Arztes aus. Patienten, die sich über Schönheitsoperationen informieren möchten, sollten sich zur Information und Arztsuche an seriöse Fachverbände wenden, statt sich auf die Werbung zu verlassen.


Die meisten Männer sehen Schönheitsoperationen positiv

09.02.2005

Nach einer kürzlichen Online-Umfrage der American Society of Plastic Surgeons (ASPS) haben 75% der befragten Männer eine positive Einstellung zu Schönheitsoperationen. Im Jahre 2003 wurden in den USA 7,4 Millionen Eingriffe durchgeführt, davon 14 % bei Männern.

Die meisten Männer sehen die Plastische Chirurgie heute als vernünftige Möglichkeit an, ihr Erscheinungsbild zu verbessern. Es ist für Männer von zunehmender Bedeutung auf sich zu achten und das Erscheinungsbild zu verbessern. 25 % der befragten Männer in der Studie interessieren sich für eine Liposuction (Fettabsaugung), 22 % für eine Laser-Haarentfernung und etwa 12 % für eine Nasenkorrektur.


Lähmung nach Botox-Spritze?

31.01.2005

Nach einer Behandlung mit Botulinumtoxin musste ein amerikanisches Paar mit lebensgefährlichen Lähmungserscheinungen an das Beatmungsgerät. Derzeit macht diese Geschichte um eine unsachgemäße Behandlung mit Botulinumtoxin Schlagzeilen. In Amerika boomt die Faltenbehandlung mit dem Nervengift und auch in Deutschland lassen sich immer mehr Menschen die Mimikfalten mit Botulinumtoxin behandeln.

So ein drastischer Fall wie in den USA ist bei der Behandlung mit Markenprodukten jedoch in Deutschland nicht vorstellbar. Die Behandlung mit Botulinumtoxin ist sicher, wenn nur zugelassene, kontrollierte Markenpräparate in gängiger Dosierung eingesetzt werden. Im vorliegenden Fall wurde nicht zugelassenes Gift aus dem Labor (Billig-Botox) in einer viel zu hohen Dosierung verwendet. In Deutschland zugelassenes Botulinumtoxin hat eine große therapeutische Breite. Selbst beim Spritzen der doppelten Dosis träten schlimmstenfalls nur lokale Nebenwirkungen auf. Um eine Vergiftung zu erzielen, müssten etwa 30 Ampullen auf einmal verabreicht werden.

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