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08.07.2005 Verbot irreführender Werbung für Schönheitsoperationen
Irreführende und suggestive Werbung für Schönheitsoperationen
ist künftig verboten. Die entsprechende Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
hat der Bundesrat am 8. Juli 2005 im Rahmen der 14. Novelle des
Arzneimittelgesetzes (AMG) beschlossen in seine 813. Sitzung Der
Bundestag hatte das Gesetz am 16. Juni verabschiedet. Mit der Gesetzesänderung
werden so genannte Schönheitsoperationen wie Brustvergrößerungen
durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen
in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen.
Dadurch unterliegt die Werbung für entsprechende Operationen außerhalb
der Fachmedien strengeren Kriterien.
So sind beispielsweise "Vorher-Nachher-Werbefotos" nicht mehr möglich.
Eine irreführende Werbung liegt nach dem Heilmittelwerbegesetz zum
Beispiel dann vor, wenn für Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische
Wirksamkeit suggeriert wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlicherweise
der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet
werden kann. Verstöße gegen das Gesetz stellen laut Bundesgesundheitsministerium
bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden kann. Bei fahrlässigem
Handeln sind Geldbußen bis zu 20.000 Euro möglich. Die Änderung
ist Teil des 14. Änderungsgesetzes zum Arzneimittelgesetz.
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28.06.2005 Werbeverbot für "Schönheitsoperationen" vom Bundestag
beschlossen - Plastische Chirurgen begrüßen das neue Gesetz
Mit großer Mehrheit wurde im Bundestag die Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
beschlossen. Damit ist auch die Werbung für ästhetische Eingriffe
künftig durch dieses Gesetz geregelt. So ist eine vergleichende,
verharmlosende oder irreführende Werbung, wie zum Beispiel mit Vorher-/Nachher-Fotos,
nicht mehr erlaubt.
Auch die Werbung mit Preisen stellt eine Verharmlosung dar, weil
hierdurch suggeriert wird, dass der Erfolg der Operation erkauft
werden könne und eine Risikoabwägung nicht benötigt werde. Schönheitsinstitute
oder Organisationen, die mit Billigpreisen werben, ohne die Identität
und Qualifikation der operierenden Ärzte darzulegen, befürchten
nun drastische Umsatzeinbußen. Ihre Argumentation, dass Vorher-/Nachher-Fotos
der Aufklärung der Patientinnen und Patienten diene, wurde von den
Parlamentariern nicht akzeptiert. Bei den vorausgegangenen Hearings
konnte dargestellt werden, dass die individuellen Unterschiede von
Hautqualität, Ernährungszustand, Risikofaktoren etc. eine Vergleichbarkeit
nicht zulassen.
Der Antrag auf Gesetzesänderung war von Emilia Müller, Staatssekretärin
im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
gestellt worden. Die Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen
(VDPC) und die Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen
Chirurgen (VDÄPC) begrüßen die Gesetzesänderung als eine effektive
Maßnahme zum Schutz künftiger Patientinnen und Patienten
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20.06.2005 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Das neue Heilmittelwerbegesetz erweitert den Spielraum der Hersteller
für Informationen über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
sowie für die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte außerhalb
der Fachkreise (Ärzte, Apotheker). Packungsbeilagen und Fachinformationen
für die frei verkäuflichen OTC-Produkte sollen nicht mehr dem Heilmittelwerbegesetz
unterliegen.
Außerdem dürfen künftig im Internet die Packungsbeilage und die
Fachinformation auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf
elektronische Anforderung Patienten zugänglich gemacht werden. Die
Liste von Krankheiten, in deren Zusammenhang für Arzneimittel außerhalb
der Fachkreise nicht geworben werden darf, wird beschränkt auf:
Krankheiten, die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig
sind, bösartige Neubildungen, Suchtkrankheiten (außer Nikotinabhängigkeit)
und krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindungen
und des Wochenbetts. Zudem dürfen Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig
sind, von den Krankenkassen aber erstattet werden, gegenüber den
Verbrauchern nicht mehr beworben werden.
In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu, das Arzt-Patienten-Verhältnis
solle nicht durch eine Bewerbung dieser Medikamente belastet werden.
Künftig sind außerdem Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich
des Heilmittelwerbegesetzes einbezogen. Damit wird irreführende
und suggestive Werbung um schönheitschirurgische Eingriffe ohne
medizinische Notwendigkeit verboten.
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16.06.2005 Bundestag beschließ Änderung des Arzneimittelgesetzes
Der Deutsche Bundestag beschließt in seiner 181.
Sitzung in zweiter und dritter Beratung den Entwurf eines Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes. Artikel 2 dieses
Entwurfes enthält eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG).
Dadurch wird der Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1) des HWG erweitert
auf "operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich
die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne
medizinische Notwendigkeit bezieht".
Der Entwurf wurde in zweiter und dritter Beratung
mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU/CSU ohne
Gegenstimmen und bei Enthaltung der FDP-Fraktion angenommen.
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