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08.07.2005 Verbot irreführender Werbung für Schönheitsoperationen

Irreführende und suggestive Werbung für Schönheitsoperationen ist künftig verboten. Die entsprechende Änderung des Heilmittelwerbegesetzes hat der Bundesrat am 8. Juli 2005 im Rahmen der 14. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) beschlossen in seine 813. Sitzung Der Bundestag hatte das Gesetz am 16. Juni verabschiedet. Mit der Gesetzesänderung werden so genannte Schönheitsoperationen wie Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen. Dadurch unterliegt die Werbung für entsprechende Operationen außerhalb der Fachmedien strengeren Kriterien.

So sind beispielsweise "Vorher-Nachher-Werbefotos" nicht mehr möglich. Eine irreführende Werbung liegt nach dem Heilmittelwerbegesetz zum Beispiel dann vor, wenn für Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit suggeriert wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Verstöße gegen das Gesetz stellen laut Bundesgesundheitsministerium bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden kann. Bei fahrlässigem Handeln sind Geldbußen bis zu 20.000 Euro möglich. Die Änderung ist Teil des 14. Änderungsgesetzes zum Arzneimittelgesetz.

 

 

28.06.2005 Werbeverbot für "Schönheitsoperationen" vom Bundestag beschlossen - Plastische Chirurgen begrüßen das neue Gesetz

Mit großer Mehrheit wurde im Bundestag die Änderung des Heilmittelwerbegesetzes beschlossen. Damit ist auch die Werbung für ästhetische Eingriffe künftig durch dieses Gesetz geregelt. So ist eine vergleichende, verharmlosende oder irreführende Werbung, wie zum Beispiel mit Vorher-/Nachher-Fotos, nicht mehr erlaubt.

Auch die Werbung mit Preisen stellt eine Verharmlosung dar, weil hierdurch suggeriert wird, dass der Erfolg der Operation erkauft werden könne und eine Risikoabwägung nicht benötigt werde. Schönheitsinstitute oder Organisationen, die mit Billigpreisen werben, ohne die Identität und Qualifikation der operierenden Ärzte darzulegen, befürchten nun drastische Umsatzeinbußen. Ihre Argumentation, dass Vorher-/Nachher-Fotos der Aufklärung der Patientinnen und Patienten diene, wurde von den Parlamentariern nicht akzeptiert. Bei den vorausgegangenen Hearings konnte dargestellt werden, dass die individuellen Unterschiede von Hautqualität, Ernährungszustand, Risikofaktoren etc. eine Vergleichbarkeit nicht zulassen.

Der Antrag auf Gesetzesänderung war von Emilia Müller, Staatssekretärin im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gestellt worden. Die Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen (VDPC) und die Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC) begrüßen die Gesetzesänderung als eine effektive Maßnahme zum Schutz künftiger Patientinnen und Patienten

 

 

20.06.2005 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Das neue Heilmittelwerbegesetz erweitert den Spielraum der Hersteller für Informationen über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie für die Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise (Ärzte, Apotheker). Packungsbeilagen und Fachinformationen für die frei verkäuflichen OTC-Produkte sollen nicht mehr dem Heilmittelwerbegesetz unterliegen.

Außerdem dürfen künftig im Internet die Packungsbeilage und die Fachinformation auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf elektronische Anforderung Patienten zugänglich gemacht werden. Die Liste von Krankheiten, in deren Zusammenhang für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden darf, wird beschränkt auf: Krankheiten, die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind, bösartige Neubildungen, Suchtkrankheiten (außer Nikotinabhängigkeit) und krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindungen und des Wochenbetts. Zudem dürfen Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, von den Krankenkassen aber erstattet werden, gegenüber den Verbrauchern nicht mehr beworben werden.

In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu, das Arzt-Patienten-Verhältnis solle nicht durch eine Bewerbung dieser Medikamente belastet werden. Künftig sind außerdem Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes einbezogen. Damit wird irreführende und suggestive Werbung um schönheitschirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit verboten.

 

 

16.06.2005 Bundestag beschließ Änderung des Arzneimittelgesetzes

Der Deutsche Bundestag beschließt in seiner 181. Sitzung in zweiter und dritter Beratung den Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes. Artikel 2 dieses Entwurfes enthält eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Dadurch wird der Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1) des HWG erweitert auf "operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht".

Der Entwurf wurde in zweiter und dritter Beratung mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU/CSU ohne Gegenstimmen und bei Enthaltung der FDP-Fraktion angenommen.

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