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29.09.2005 Die VDPC heißt jetzt "Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (Vormals Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen)

Die Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen (VDPC) hat bei ihrer Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahreskongresses in München am Mittwoch ihren Namen geändert. Sie heißt jetzt: Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (vormals Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen). Damit passen sich die 630 Vollmitglieder und 650 assoziierten Mitglieder dem europäischen Standard an. Dr. Marita Eisenmann-Klein wurde von den Plastischen Chirurgen zur Nachfolgerin von Priv.-Doz. Dr. Klaus Exner aus Frankfurt gewählt, dessen Amtszeit zu Ende war. Mit dem neuen Namen gibt sich die Gesellschaft auch neue Strukturen.

Dem Präsidium gehören nun vier Vizepräsidenten an, die die vier Säulen der Plastischen Chirurgie repräsentieren: Professor Axel-Mario Feller aus München steht der Ästhetik vor, Professor Günther Germann aus Ludwigshafen den Handchirurgen, Professor Norbert Pallua aus Aachen der Rekonstruktiven Chirurgie und Professor Peter Vogt aus Hannover der Verbrennungschirurgie. Als Sekretär wurde Professor Eberhard Schaller aus Tübingen gewählt, als Schatzmeister bleibt Dr. Hermann Lampe aus Frankfurt am Main im Amt.

"Wir haben jetzt neue Führungsebenen geschaffen und vor allem eine ausgewogene Repräsentation der vier Säulen der Plastischen Chirurgie installiert. Ich bin davon überzeugt, dass wir in dieser Besetzung die neue Führungsebene mit Leben erfüllen", sagt Dr. Marita Eisenmann-Klein. "Gestern ist wieder überzeugend zum Ausdruck gekommen, wie stark sich jedes einzelne Mitglied mit unserer Gesellschaft identifiziert. Darauf baue ich."

 

 

15.09.2005 Bedarfsplanungsrichtlinien gelten auch für Plastische Chirurgen

Nach den bisherigen Regelungen war die Niederlassung der Fachärzte für Plastische Chirurgie als Kassenärzte nicht begrenzt. Relativ unbemerkt hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese Regelung geändert. In seiner Sitzung vom 19.07.2005 hat der G-Ba beschlossen, dass die Fachärzte für Plastische Chirurgie bei der Bedarfsplanung zukünftig zu den Chirurgen gezählt werden. Damit gelten jetzt auch für die Plastischen Chirurgen dieselben Zulassungsbeschränkungen wie für die Chirurgen.

Nachdem in Deutschland fast alle Planungsbereiche chirurgisch voll besetzt sind, wird die Niederlassungsmöglichkeit der Plastischen Chirurgen zumindest in Vertragsarztpraxis deutlich verschlechtert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Während der Gesetzgeber den Rahmen vorgibt, ist es die Aufgabe der Selbstverwaltung, diesen Rahmen auszufüllen und für die alltagspraktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu sorgen.

Die gesetzliche Grundlage für diese Aufgabenübertragung auf den G-BA findet sich im Fünften Sozialgesetzbuch in § 92. Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses ist es, zu konkretisieren, welche ambulanten oder stationären Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen, d.h., sie gelten für die gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte und die behandelnden Ärzte sowie andere Leistungserbringer verbindlich. Entscheidungen werden im G-BA von Leistungserbringern (den Ärzten, Psychotherapeuten und Krankenhäusern) und Kostenträgern (den Krankenkassen) herbeigeführt.

Diese "Bänke" beraten gemeinsam mit Patientenvertretern über die medizinisch notwendige und sinnvolle Versorgung einerseits und den wirtschaftlichen Umgang mit den in der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehenden Finanzmitteln andererseits. Der Ausschuss hat einen neutralen Vorsitzenden und zwei weitere neutrale Mitglieder, die weder der einen noch der anderen Bank angehören und somit unparteiisch zur Entscheidungsfindung beitragen.

 

 

06.09.2005 Vorher - Nachher Bilder durch Änderung des Heilmittelwerbegesetzes bald nicht mehr zulässig

Im Rahmen der heilmittelwerberechtlich relevanten Werbung ist für schönheitschirurgische Eingriffe zukünftig auch die Norm des § 11 Nr. 5 b) HWG anwendbar. Gemäß dieser Vorschrift "darf außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der Wirkung einer Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung nicht geworben werden". Sinn und Zweck des § 11 Nr. 5 b) HWG ist es, einer unsachlichen, suggestiven Beeinflussung des medizinischen Laien und einer Irreführungsgefahr entgegenzuwirken,

Die vergleichende bildliche Darstellung des Behandlungserfolgs durch so genannte "Vorher-Nachher"-Bilder, die nach alter Rechtslage nur im Zusammenhang mit einer medizinisch indizierten bzw. einen krankhaften Zustand beseitigenden ärztlichen Behandlung unzulässig war, ist demnach nun auch im Bereich der Schönheitschirurgie nicht mehr erlaubt. Bislang bestehende Abgrenzungsprobleme hat der Gesetzgeber damit beseitigt. Zu einer bildlichen Darstellung im Sinne des Gesetzes zählen nach herrschender Meinung nicht nur realistische Abbildungen, sondern auch schematisierende oder stilisierende Darstellungen. Auch die Werbung mit schematisch-vereinfachten bildlichen Darstellungen fällt nach überwiegender Ansicht in den Anwendungsbereich der gegenständlichen Norm.

Nach neuer Rechtslage dürfen keine "Vorher-Nacher"-Fotografien mehr auf ihrer Homepage oder einem Praxis-Informations-Flyer werblich verwendet werden. Auch die Werbung für bestimmte Operationsverfahren mit "Vorher-Nachher"-Illustrationen oder "Vorher-Nacher"-Animationen dürfte demnach nicht zulässig sein. Fraglich ist , ob von der Gesetzesnovellierung alle schönheitschirurgischen Eingriffe erfasst sind. Das Gesetz spricht insofern von "operativen Verfahren", worunter Fettabsaugungen und Brustvergrößerungen mit Implantaten ebenso zu subsumieren sind, wie Eingriffe in der Wiederherstellungschirurgie. Der Gesetzgeber wollte jedoch durch die Beschränkung auf "operative" Eingriffe klarstellen, dass andere Verfahren mit Auswirkungen auf den Körper, wie bspw. Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren, nicht in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fallen sollen.

 

 

05.09.2005 14. Novelle zum Arzneimittelgesetz in Kraft getreten.

Das 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes tritt am 6.September 2005 in Kraft. Es enthält insbesondere die für die Umsetzung europäischen Rechts notwendigen Änderungen des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes und des Patentgesetzes. Werbung für Schönheitsoperationen wird eingeschränkt. Mit der 14. Arzneimittelgesetz (AMG) - Novelle werden Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen. Damit wird die Werbung für Schönheits-OP´s eingeschränkt.

Dazu Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: "Schönheitsoperationen sind keine Bagatelle, denn sie bergen ein gesundheitliches Risiko. Eingriffe durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen, sind - wie jeder operative Eingriff - mit Gefahren verbunden, auch wenn die Werbung oft etwas anderes suggerieren möchte. Daher muss auf die Risiken hingewiesen werden wie bei jeder anderen Operation auch."

Durch Einbeziehung in den Anwendungsbereich des HWG werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung, wie sie inzwischen weit verbreitet sind, verboten. Eine Irreführung liegt nach § 3 HWG insbesondere dann vor, wenn Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit unterstellt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Verstöße gegen § 3 stellen bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 2 HWG, Geldbuße bis 20.000 Euro).

Ferner verbietet § 11 HWG bestimmte Arten und Formen der Werbung, die erfahrungsgemäß zu einerunsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung des Publikums führen können; deshalb soll die Werbung außerhalb von Fachmedien von suggestiven Werbemethoden freigehalten werden. Verstöße gegen § 11 stellen einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG, Geldbuße bis 50.000 Euro).Diese Regelungen treten am 1. April 2006 in Kraft, damit sich die Betroffenen auf die strengeren Vorschrifteneinstellen können.

 

 

 

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