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29.09.2005 Die VDPC heißt jetzt "Deutsche Gesellschaft der Plastischen,
Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (Vormals Vereinigung
der Deutschen Plastischen Chirurgen)
Die Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen (VDPC) hat
bei ihrer Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahreskongresses in
München am Mittwoch ihren Namen geändert. Sie heißt jetzt: Deutsche
Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen
(vormals Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen). Damit
passen sich die 630 Vollmitglieder und 650 assoziierten Mitglieder
dem europäischen Standard an. Dr. Marita Eisenmann-Klein wurde von
den Plastischen Chirurgen zur Nachfolgerin von Priv.-Doz. Dr. Klaus
Exner aus Frankfurt gewählt, dessen Amtszeit zu Ende war. Mit dem
neuen Namen gibt sich die Gesellschaft auch neue Strukturen.
Dem Präsidium gehören nun vier Vizepräsidenten an, die die vier
Säulen der Plastischen Chirurgie repräsentieren: Professor Axel-Mario
Feller aus München steht der Ästhetik vor, Professor Günther Germann
aus Ludwigshafen den Handchirurgen, Professor Norbert Pallua aus
Aachen der Rekonstruktiven Chirurgie und Professor Peter Vogt aus
Hannover der Verbrennungschirurgie. Als Sekretär wurde Professor
Eberhard Schaller aus Tübingen gewählt, als Schatzmeister bleibt
Dr. Hermann Lampe aus Frankfurt am Main im Amt.
"Wir haben jetzt neue Führungsebenen geschaffen und vor allem eine
ausgewogene Repräsentation der vier Säulen der Plastischen Chirurgie
installiert. Ich bin davon überzeugt, dass wir in dieser Besetzung
die neue Führungsebene mit Leben erfüllen", sagt Dr. Marita Eisenmann-Klein.
"Gestern ist wieder überzeugend zum Ausdruck gekommen, wie stark
sich jedes einzelne Mitglied mit unserer Gesellschaft identifiziert.
Darauf baue ich."
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15.09.2005 Bedarfsplanungsrichtlinien gelten auch
für Plastische Chirurgen
Nach den bisherigen Regelungen war die Niederlassung
der Fachärzte für Plastische Chirurgie als Kassenärzte nicht begrenzt.
Relativ unbemerkt hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese
Regelung geändert. In seiner Sitzung vom 19.07.2005 hat der G-Ba
beschlossen, dass die Fachärzte für Plastische Chirurgie bei der
Bedarfsplanung zukünftig zu den Chirurgen gezählt werden. Damit
gelten jetzt auch für die Plastischen Chirurgen dieselben Zulassungsbeschränkungen
wie für die Chirurgen.
Nachdem in Deutschland fast alle Planungsbereiche
chirurgisch voll besetzt sind, wird die Niederlassungsmöglichkeit
der Plastischen Chirurgen zumindest in Vertragsarztpraxis deutlich
verschlechtert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium
der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenhäusern und
Krankenkassen. Während der Gesetzgeber den Rahmen vorgibt, ist es
die Aufgabe der Selbstverwaltung, diesen Rahmen auszufüllen und
für die alltagspraktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu
sorgen.
Die gesetzliche Grundlage für diese Aufgabenübertragung
auf den G-BA findet sich im Fünften Sozialgesetzbuch in § 92. Aufgabe
des Gemeinsamen Bundesausschusses ist es, zu konkretisieren, welche
ambulanten oder stationären Leistungen ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sind. Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben
den Charakter untergesetzlicher Normen, d.h., sie gelten für die
gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte und die behandelnden
Ärzte sowie andere Leistungserbringer verbindlich. Entscheidungen
werden im G-BA von Leistungserbringern (den Ärzten, Psychotherapeuten
und Krankenhäusern) und Kostenträgern (den Krankenkassen) herbeigeführt.
Diese "Bänke" beraten gemeinsam mit Patientenvertretern
über die medizinisch notwendige und sinnvolle Versorgung einerseits
und den wirtschaftlichen Umgang mit den in der Gesetzlichen Krankenversicherung
zur Verfügung stehenden Finanzmitteln andererseits. Der Ausschuss
hat einen neutralen Vorsitzenden und zwei weitere neutrale Mitglieder,
die weder der einen noch der anderen Bank angehören und somit unparteiisch
zur Entscheidungsfindung beitragen.
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06.09.2005 Vorher - Nachher Bilder durch Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
bald nicht mehr zulässig
Im Rahmen der heilmittelwerberechtlich relevanten Werbung ist für
schönheitschirurgische Eingriffe zukünftig auch die Norm des § 11
Nr. 5 b) HWG anwendbar. Gemäß dieser Vorschrift "darf außerhalb
der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der Wirkung einer
Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder
des Aussehens vor und nach der Anwendung nicht geworben werden".
Sinn und Zweck des § 11 Nr. 5 b) HWG ist es, einer unsachlichen,
suggestiven Beeinflussung des medizinischen Laien und einer Irreführungsgefahr
entgegenzuwirken,
Die vergleichende bildliche Darstellung des Behandlungserfolgs
durch so genannte "Vorher-Nachher"-Bilder, die nach alter Rechtslage
nur im Zusammenhang mit einer medizinisch indizierten bzw. einen
krankhaften Zustand beseitigenden ärztlichen Behandlung unzulässig
war, ist demnach nun auch im Bereich der Schönheitschirurgie nicht
mehr erlaubt. Bislang bestehende Abgrenzungsprobleme hat der Gesetzgeber
damit beseitigt. Zu einer bildlichen Darstellung im Sinne des Gesetzes
zählen nach herrschender Meinung nicht nur realistische Abbildungen,
sondern auch schematisierende oder stilisierende Darstellungen.
Auch die Werbung mit schematisch-vereinfachten bildlichen Darstellungen
fällt nach überwiegender Ansicht in den Anwendungsbereich der gegenständlichen
Norm.
Nach neuer Rechtslage dürfen keine "Vorher-Nacher"-Fotografien
mehr auf ihrer Homepage oder einem Praxis-Informations-Flyer werblich
verwendet werden. Auch die Werbung für bestimmte Operationsverfahren
mit "Vorher-Nachher"-Illustrationen oder "Vorher-Nacher"-Animationen
dürfte demnach nicht zulässig sein. Fraglich ist , ob von der Gesetzesnovellierung
alle schönheitschirurgischen Eingriffe erfasst sind. Das Gesetz
spricht insofern von "operativen Verfahren", worunter Fettabsaugungen
und Brustvergrößerungen mit Implantaten ebenso zu subsumieren sind,
wie Eingriffe in der Wiederherstellungschirurgie. Der Gesetzgeber
wollte jedoch durch die Beschränkung auf "operative" Eingriffe klarstellen,
dass andere Verfahren mit Auswirkungen auf den Körper, wie bspw.
Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren, nicht in den Anwendungsbereich
des Heilmittelwerbegesetzes fallen sollen.
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05.09.2005 14. Novelle zum Arzneimittelgesetz in
Kraft getreten.
Das 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
tritt am 6.September 2005 in Kraft. Es enthält insbesondere die
für die Umsetzung europäischen Rechts notwendigen Änderungen des
Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes und des Patentgesetzes.
Werbung für Schönheitsoperationen wird eingeschränkt. Mit der 14.
Arzneimittelgesetz (AMG) - Novelle werden Schönheitsoperationen
in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen.
Damit wird die Werbung für Schönheits-OP´s eingeschränkt.
Dazu Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: "Schönheitsoperationen
sind keine Bagatelle, denn sie bergen ein gesundheitliches Risiko.
Eingriffe durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der
Körperformen, sind - wie jeder operative Eingriff - mit Gefahren
verbunden, auch wenn die Werbung oft etwas anderes suggerieren möchte.
Daher muss auf die Risiken hingewiesen werden wie bei jeder anderen
Operation auch."
Durch Einbeziehung in den Anwendungsbereich des HWG
werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden
Werbung, wie sie inzwischen weit verbreitet sind, verboten. Eine
Irreführung liegt nach § 3 HWG insbesondere dann vor, wenn Verfahren
oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit unterstellt wird,
die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird,
dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Verstöße gegen
§ 3 stellen bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine
Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 2 HWG, Geldbuße bis 20.000 Euro).
Ferner verbietet § 11 HWG bestimmte Arten und Formen
der Werbung, die erfahrungsgemäß zu einerunsachlichen Beeinflussung
oder einer Irreführung des Publikums führen können; deshalb soll
die Werbung außerhalb von Fachmedien von suggestiven Werbemethoden
freigehalten werden. Verstöße gegen § 11 stellen einen Ordnungswidrigkeitstatbestand
dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG, Geldbuße bis 50.000 Euro).Diese Regelungen
treten am 1. April 2006 in Kraft, damit sich die Betroffenen auf
die strengeren Vorschrifteneinstellen können.
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Meldungen aus Oktober, November und
Dezember 2005
Meldungen aus September 2005
Meldungen
aus August 2005
Meldungen aus Juni
und Juli 2005
Meldungen aus Juni und Juli 2005
Meldungen aus Mai
2005
Meldungen aus
April 2005
Meldungen aus Februar 2005
Meldungen aus Dezember 2004 und Januar 2005
Meldungen aus November 2004
Meldungen aus Oktober 2004
Meldungen aus September 2004
Meldungen aus Juli und August 2004
Weitere Meldungen aus Juni 2004
Weitere Meldungen aus Mai
2004
Weitere Meldungen aus April 2004
Weitere Meldungen aus März 2004
Weitere Meldungen aus Februar 2004
Weitere Meldungen aus Januar 2004
Weitere Meldungen aus Dezember 2003
Weitere Meldungen aus November 2003
Weitere Meldungen aus Oktober 2003
Weitere Meldungen aus September 2003
Weitere Meldungen aus August 2003
Weitere Meldungen aus Juli 2003
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