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10.04.2005 Kasse muß nicht für Brust-Operationen zahlen Bundessozialgericht
weist Klagen von drei betroffenen Frauen ab / Eingriff in gesunden
Körper nicht gerechtfertigt
Patienten haben bei einer operativen Brustvergrößerung oder -verkleinerung
grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gesetzlichen
Krankenkassen. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts in
Kassel in drei Grundsatzurteilen jetzt entschieden. Eine zu kleine
oder zu große Brust sei nicht als Krankheit zu werten. Eine Leistungspflicht
der Krankenkassen liege nicht vor. Bei Brüsten gebe es keine Normgröße
oder Normalform, "sondern viele Formen und Größen", sagte der Vorsitzende
Richter Wolfgang Dreher.
Zwei Klägerinnen hatten vor den Bundesrichtern angeführt, dass
sie sich wegen ihrer zu kleinen Brust nicht als Frau fühlten und
sie sich wegen ihres Körpers schämten. Sie seien wegen ihres geringen
Brustumfanges einer besonderen psychischen Belastung ausgesetzt.
Die dritte Klägerin wollte rund 2100 Euro für ihre Brustverkleinerung
erstattet bekommen haben. Sie gab an, wegen ihrer großen Brust psychische
Probleme zu haben.
Außerdem wollte sie mit der OP Wirbelsäulenschäden vorbeugen. Die
Richter wiesen jedoch alle Klagen zurück. Auch wenn eine zu große
oder zu kleine Brust zu einer psychischen Belastung führe, rechtfertige
dies keinen Eingriff in den gesunden Körper, betonten sie. Nur bei
einem behandlungsbedürftigen "regelwidrigen Körperzustand" seien
die gesetzlichen Krankenkassen in der Leistungspflicht. Dies liege
vor, wenn eine "entstellende Körperform" vorhanden oder Körperfunktionen
beeinträchtigt seien. Dies sei bei den Klägerinnen nicht der Fall.
Liege, wie bei der dritten Klägerin, kein "krankhafter Befund an
der Wirbelsäule" vor, bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme
der Brustverkleinerung. Wenn die als zu klein oder groß empfundene
Brustgröße zu einer psychischen Erkrankung führt, darf die Brust-OP
ebenfalls nicht auf Krankenschein vorgenommen werden, so der 1.
Senat. Den Klägerinnen empfahlen die Kasseler Richter statt dessen
eine Psychotherapie. Die werde von den Krankenkassen bezahlt.
Urteile des BSG: AZ: B 1 KR 3/03 R, B 1 KR 23/03 R und B 1 KR 9/04
R
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