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Am Stadtpark // 90409 Nürnberg Tel.: 0911 5698090

Dr. med Hans Bucher

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Vorher-Nachher-Bilder in der Schönheitschirurgie nach der 14. AMG-Novelle

Das 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes trat am 6.September 2005 in Kraft. Es enthält insbesondere die für die Umsetzung europäischen Rechts notwendigen Änderungen des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes und des Patentgesetzes. Mit der 14. Arzneimittelgesetz (AMG) - Novelle werden Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen.

Damit wird die Werbung für Schönheitsoperationen eingeschränkt.Der Bundesrat hatte am 8. Juli 2005 die vom Bundestag im Juni verabschiedete Fassung der 14. AMG-Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) angenommen. So wurde die Vorschrift des § 1 Absatz 1 Nr. 2 HWG durch einen abschließenden Nebensatz ergänzt und lautet nun wie folgt:

"Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.) (….),

2.) andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht." (Gesetzesänderung im Fettdruck)

Durch Einbeziehung in den Anwendungsbereich des HWG werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung, wie sie inzwischen weit verbreitet sind, verboten. Eine Irreführung liegt nach § 3 HWG insbesondere dann vor, wenn Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit unterstellt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Verstöße gegen § 3 stellen bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 2 HWG, Geldbuße bis 20.000 Euro).

Ferner verbietet § 11 HWG bestimmte Arten und Formen der Werbung, die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung des Publikums führen können; deshalb soll die Werbung außerhalb von Fachmedien von suggestiven Werbemethoden freigehalten werden. Verstöße gegen § 11 stellen einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG, Geldbuße bis 50.000 Euro).

Diese Regelungen treten am 1. April 2006 in Kraft, damit sich die Betroffenen auf die strengeren Vorschrifteneinstellen können.

Im Rahmen der heilmittelwerberechtlich relevanten Werbung ist für schönheitschirurgische Eingriffe zukünftig auch die Norm des § 11 Nr. 5 b) HWG anwendbar. Gemäß dieser Vorschrift "darf außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der Wirkung einer Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung nicht geworben werden". Sinn und Zweck des § 11 Nr. 5 b) HWG ist es, einer unsachlichen, suggestiven Beeinflussung des medizinischen Laien und einer Irreführungsgefahr entgegenzuwirken.

Die vergleichende bildliche Darstellung des Behandlungserfolgs durch so genannte "Vorher-Nachher"-Bilder, die nach alter Rechtslage nur im Zusammenhang mit einer medizinisch indizierten bzw. einen krankhaften Zustand beseitigenden ärztlichen Behandlung unzulässig war, ist demnach nun auch im Bereich der Schönheitschirurgie nicht mehr erlaubt. Bislang bestehende Abgrenzungsprobleme hat der Gesetzgeber damit beseitigt. Zu einer bildlichen Darstellung im Sinne des Gesetzes zählen nach herrschender Meinung nicht nur realistische Abbildungen, sondern auch schematisierende oder stilisierende Darstellungen.

Nach neuer Rechtslage dürfen keine "Vorher-Nacher"-Fotografien mehr auf der Homepage oder einem Praxis-Informations-Flyer werblich verwendet werden. Auch die Werbung für bestimmte Operationsverfahren mit "Vorher-Nachher"-Illustrationen oder "Vorher-Nacher"-Animationen dürfte demnach nicht zulässig sein. Genaueres in der Grauzone der Illustrationen wird wahrscheinlich erst durch die ersten Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema geklärt werden.

Fraglich ist, ob von der Gesetzesnovellierung alle schönheitschirurgischen Eingriffe erfasst sind. Das Gesetz spricht insofern von "operativen Verfahren", worunter Fettabsaugungen und Brustvergrößerungen mit Implantaten ebenso zu subsumieren sind, wie Eingriffe in der Wiederherstellungschirurgie. Der Gesetzgeber wollte jedoch durch die Beschränkung auf "operative" Eingriffe klarstellen, dass andere Verfahren mit Auswirkungen auf den Körper, wie bspw. Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren, nicht in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fallen sollen.

Natürlich sind „Vorher-Nacher“-Bilder sehr gute Hilfsmittel bei der Aufklärung der Patienten über die Möglichkeiten von Schönheitsoperationen. Sie sind viel besser geeignet als die von vielen gewünschten Computersimulationen. Letztere entsprechen eigentlich nur Zeichnungen und wecken nicht selten unrealistische Erwartungen, da manche Patienten meinen könnten (wenn auch nur unbewusst), das Ergebnis der Operation entspreche genau dem Ergebnis der Simulation. Viel besser aber sind Vorher-Nacher-Bilder bereits operierter Patienten. Denn dadurch kann sehr gut veranschaulicht werden, was wirklich machbar ist, denn die Bilder entsprechen ja realen Ergebnissen. Dadurch kann der Patient viel besser beurteilen, was machbar ist. Ich werde auch in Zukunft nicht darauf verzichten und mich natürlich auf der anderen Seite an die Gesetzesvorgaben halten. Aufgrund der Gesetzesänderung ist es aber jetzt nur mehr möglich, innerhalb des Beratungsgespräches entsprechende Bilder zu zeigen.