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Am Stadtpark // 90409 Nürnberg Tel.: 0911 5698090

Dr. med Hans Bucher

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Am Stadtpark // 90409 Nürnberg

Kosten der Behandlung und Finanzierung

Wirtschaftlichkeitsgebot

Nach § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen die nicht notwendig sind oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

In den Bereichen rekonstruktive Chirurgie, Verbrennungschirurgie und Handchirurgie wird die medizinische Notwendigkeit und damit die Leistungspflicht der Krankenkassen bis auf wenige Ausnahmen in der Regel gegeben und unstrittig sein.

Im Bereich der ästhetischen Chirurgie gibt es eindeutige medizinische Indikationen (z.B. angeborene Fehlbildungen der Brust), eine breite Grauzone, in der die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung unterschiedlich beurteilt wird (z.B. Brustoperationen, Straffungsoperationen nach Gewichtsoperationen), und eindeutige ästhetische Leistungen (z.B. Faltenbehandlung, Fettabsaugung).

Gerade in den Fällen, die sich in der Grauzone befinden, gibt es sehr häufig Differenzen zwischen Patienten und Krankenkassen. Es empfiehlt sich deshalb, in solchen Fällen Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen und die Frage der Kostenübernahme zu klären. Hilfreich ist dabei ein Attest des behandelnden Arztes. Sehr oft wird auch eine fotographische Dokumentation des Befundes gewünscht.

Da die Sachbearbeiter der Krankenkassen medizinische Laien sind, bedienen sie sich bei der Entscheidungsfindung sachkundiger medizinischer Hilfe. Dabei wird in der Regel der medizinische Dienst der Krankenkasse (MdK) mit der Erstellung eines sozialmedizinischen Gutachtens zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines Eingriffs beauftragt. Gegen eine negative Einscheidung kann ein Widerspruch eingelegt werden. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt nur der Weg über die verschiedenen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit.

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Umsatzsteuer

Nach § 4 Nr. 14 UstG (Umsatzsteuergesetz) sind Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt umsatzsteuerfrei. Der Zweck der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG ist es aber nicht, die ärztliche Leistung komplett von der Umsatzsteuerbefreiung auszunehmen. Vielmehr dient sie zur Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer.

Laut einer Verfügung der OFD Nürnberg und München besteht für ästhetisch-chirurgische Leistungen eine Umsatzsteuerpflicht ab dem 01.01.2003. Die Frage der Umsatzsteuerpflicht für ästhetische Leistungen wird von den Steuerfachleuten teilweise noch kontrovers diskutiert. Aus den o.g. Gründen ist es nur logisch, dass rein ästhetische Leistungen der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen. Aus diesem Grunde weise ich auch die Umsatzsteuer auf meinen Rechnungen aus und führe sie ans Finanzamt ab. Nur bei begründbaren medizinischen Indikationen wird davon abgewichen.

Honorarvereinbarung

Vor der Behandlung erhalten sie von mir eine detaillierte Honorarvereinbarung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), damit sie eine Kostensicherheit haben und genau wissen, was finanziell auf Sie zu kommt. Diese Vereinbarung wird individuell getroffen und richtet sich z.B. nach dem Schwierigkeitsgrad und der Dauer des Eingriffes.

Auf Wunsch erhalten Sie am Ende der Behandlung eine Rechnung, die Sie z.B. für steuerliche Zwecke (medizinische Behandlungen sind als außergewöhnliche Belastungen aber einer bestimmten Grenze steuerlich absetzbar) verwenden können.

Beratungsgebühr für ästhetische Leistungen

Bei rein ästhetischen Fragestellungen ist die Beratung mit dem Op-Honorar abgegolten. Sollten sie jedoch nach der Beratung keine Behandlung durchführen lassen, erhalten Sie z.B. nach 6 Monaten ein Privatrechnung über die Beratung und Untersuchung etwa in Höhe von ca. Euro 30,-- bis Euro 60,-- je nach Zeitaufwand. Privat Versicherte können diese Rechnung bei ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen.

Folgekostenversicherung

Bei Komplikationen, die durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme entstehen (wie beispielsweise nach einer ästhetischen Operation) muss Ihre Krankenkasse / Krankenversicherung Sie an den Heilungskosten beteiligen oder die Kostenübernahme sogar ganz verweigern.

In § 52 Abs. 2 SGB V heißt es:

Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

Mit einer Folgekostenversicherung können Sie sich vor diesen finanziellen Risiken schützen. Es gibt momentan zwei Anbieter für Folgekostenversicherungen. Ich bin bei beiden Versicherungen als Arzt registriert. Weil sich nur erfahrene Fachärzte registrieren können, ist für die Versicherung das Risiko gut kalkulierbar.

Derzeitige Anbieter

Beautyprotect

quadmed AG, Landstrasse 36, FL-9495 Triesen, Fürstentum Liechtenstein

 

Medassure

Jahnke Hoyer & Cie. GmbH, Assekuranz- & Kreditmakler, Konrad-Adenauer-Ufer 39, 50668 Köln

Finanzierung

Immer häufiger wird von den Patienten eine Finanzierung der gewünschten ästhetischen Operation nachgefragt. Da ich selbst keine Bankgeschäfte anbieten darf, arbeite ich mit kompetenten Partnern zusammen.

Es lohnt sich durchaus, die Angebote unterschiedlicher Anbieter zu vergleichen. Im Einzelnen sind dies folgende Partnerfirmen:

Medipay GmbH

Am Turm 22

53721 Siegburg

 

Jahnke Hoyer & Cie. GmbH

Assekuranz- & Kreditmakler

Konrad-Adenauer-Ufer 39 50668 Köln