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News Plastische Chirurgie 2019

Urteil: Patientin muss sich an Kosten für Entnahme eines defekten Brustimplantat beteiligen

28.01.2019

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 28.1.2019 entschieden, dass sich eine Patientin an den Entnahmekosten eines Mammaimplantates beteiligen muss, selbst wenn der Name medizinisch indiziert ist (Aktenzeichen L 16 KR 324/18). Die Patientin hatte sich aus ästhetischen Gründen als Selbstzahler Silikonimplantate einsetzen lassen. Aufgrund von Defekten der Implantate mussten diese entfernt und durch neue ersetzt werden. Das Einsetzen der neuen Implantate hat sie selbst bezahlt, die Kosten für das Entfernen der Implantate übernehmen zunächst ihre Krankenkasse. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben forderte dies jedoch eine Eigenbeteiligung zurück, da es sich um Folgekosten einer ästhetischen Operation handelt. Das Gericht war der Ansicht, dass der Gesetzgeber selbst wenn eine medizinisch notwendige Leistung erforderlich sei Ausnahmen für die Kostenübernahme bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercing vorgesehen hat. Dies ist verfassungsrechtlich zulässig und schütze die Solidargemeinschaft vor und unsolidarischem Verhalten Einzelner. Beziehe man das eigene Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Patientin mit ein, sei eine Kostenbeteiligung in Höhe der steuerlichen Belastungsfreigrenze angemessen.

 


Ästhetische Chirurgie bei Minderjährigen

28.01.2019

Nach Statistiken der International Society of Aesthetic Plastic Surgery waren 2015 weltweit 3% aller Brustvergrößerungen, 7,5% aller Nasenkorrekturen und 2,3% aller Fettabsaugungen bei Patienten unter 18 Jahren durchgeführt worden. Bei dem Brustvergrößerung ist 2017 dieser Anteil bereits auf 9,1% angestiegen. In Deutschland werden schätzungsweise weniger als 1% aller ästhetischen Operationen an Minderjährigen durchgeführt. Minderjährige sind leichter beeinflussbar als Volljährige. Zudem verändern Vorbilder und Influencer in den sozialen Medien nicht selten die Selbstwahrnehmung. Die Rechtslage in Deutschland in Deutschland ist nicht eindeutig definiert. Die Frage ist, ob minderjährige Patienten die Bedeutung und Tragweite eines Eingriffes wirklich verstehen können und danach abwägen können, ob sie sich der Operation unterziehen möchten. Rein rechtlich würde bei minderjährigen die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ausreichen. Auf der anderen Seite müssen die Erziehungsberechtigten in solchen Fällen eine große Verantwortung tragen, ob sie dem Wunsch des Jugendlichen für einen lebensverändernden Eingriff nachgeben. Unser Nachbarland Österreich hat dies eindeutig geregelt. Der minderjährige Patient zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr muss eine Wartefrist von 4 Wochen nach der Aufklärung abwarten. Zusätzlich ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten und eine Bestätigung eines Psychologen oder Psychiaters notwendig, dass keine psychische Störung vorliegt. Ästhetische Operationen unter dem 16. Lebensjahr sind hier verboten. Auch in Deutschland hatten sich bereits 2013 die Regierungsparteien darauf geeinigt, dass Schönheitsoperationen bei Minderjährigen verboten werden sollten. Die Umsetzung ist aber bisher noch nicht erfolgt. Es wird deshalb von den Berufsverbänden empfohlen, möglichst keine Schönheitsoperationen an Minderjährigen durchzuführen. Ausnahmen sind medizinische oder psychologische Indikationen zum Beispiel bei der Ohranlegeplastik.

 


Erste Verbrenbnungsakademie der DGPRÄC gegründe

25.03.2019

Die Verbrennungschirurgie ist eine Säule der Plastischen Chirurgie. Um Weiterbildungsinhalte der Verbrennungsmedizin zu vermitteln, wurde die Verbrennungsakademie etabliert. Theorie und Praxis sollen durch zweitägige Veranstaltunge3n der Verbrennungsakademie in einen Verbrennungszentrum vermittelt werden. Die Kurse werden im jährlichen Wechsel von unterschiedlichen Verbrennungszentren organisiert. Die erste Verbrennungsakademie der DGPRÄC wird am 7. und 8 November 2019 im Zentrum für Schwerbrandverletzte der Medizinischen Hochschule Hannover stattfinden. Die Veransataltung wendet sich vor allem an Assistenzärzte, die an Kliniken ohne Verbrennungszentrum tätig sind.

 


Die DGPRÄC entwickelt Richtlinien für Plastische Chirurgie in den sozialen Medien

15.04.2019

Sehr häufig erreichen die Geschäftsstelle der Dicke Rückmeldungen zu Social Media Beiträgen von Mitgliedern. Einige Mitglieder sind offenbar der Auffassung, dass das Heilmittelwerbegesetz im Bereich der sozialen Mediem keine Anwendung findet un posten ungeniert Vorher/Nachher-Bilder. Andere veröffentlichen Bilder und Videos, die nach Ansicht des Berufsverbandes geeignet sind, das Ansehen unseres Berufsstandes zu gefährden. Problem bei der ganzen Sache ist, dass DGÜPRÄC nur bedingt regulierend hier eingreifen kann und gleichzeitig die Verantwortung für das Ansehen des Berufsstandes hat. Erste Schritt für eine Lösung ist die Etablierung eines Social Media Codex. Ein erster Entwurf dafür soll im Herbst 2019 auf der Jahrestagung verabschiedet werden. Der Entwurf orientiert sich an ähnlichen Vorhaben anderer Fachgesellschaften und schafft eine grobe Orientierung. Gleichzeitig wird ein Maßnahmenkatalog zur Einhaltung der Empfehlungen vorbereitet. Für Verstöße ist ein stufenweise ansteigender Sanktionsmechanismus geplant. Für die Durchführung wird eine eigene Kommission, die aus 3 Mitgliedern (ein Mitglied des Ehrenrates, ein Ethiker und ein Jurist) gebildet.

 


Erprobungstudie zur Nutzenbewertung der Liposuction bei Lipödem

09.05.2019

Anfang 2018 wurde die Studie zu nutzen Bewertung der Liposuction bei Lipödem ausgeschrieben. In einer randomisierten, kontrollierten und multizentrischen Studie soll wissenschaftlich untersucht werden, welchen zusätzlichen Nutzen die Liposuction bei Lipödem im Vergleich zu einer alleinigen nicht-operativen Behandlung im Hinblick auf die Schmerzlinderung hat. Basierend darauf soll über eine Kostenübernahme der Liposuctio-Behandlung durch die gesetzliche Krankenkasse entschieden werden. Aus medizinischer Sicht ist gerade bei großen Absaugung eine stationäre Behandlung zur Sicherheit der Patienten in vielen Fällen notwendig. Zusätzlich muss auch die Frage der angemessenen Honorierung des Eingriffes als kassenärztliche Operation unter Berücksichtigung der bestmöglichen Patienten Sicherheit geklärt werden.

 

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Führende ästhetisch-plastische Chirurgen trafen sich zum 7. SOS-Sympsium in Stuttgart

21.05.2019

Vom 11. bis 13. April 2019 fand das SOS Symposium zum 3. Mal im Stuttgarter Marienhospital statt. Ziel der Veranstaltungen ist es, Lösungsmöglichkeiten für die Behandlung nicht gelungener ästhetische Operationen aller Körperregionen anzubieten. Und zweiten Tag des Symposiums fanden aus Höhepunkt Live-Operationen statt. Alle gezeigten Patienten waren mit einem unbefriedigendem Ergebnis bereits voroperiert worden. Die verschiedenen Korrektureingriffe wurden in 3 Operationssälen parallel durchgeführt und per Video in den Hörsaal übertragen. Die Teilnehmer waren von den Leiss Operationen besonders schwieriger Fälle durch hochkaratätige, weltweit anerkannte Fachleute erneut begeistert. Das 8. SOS Symposium wird im Jahr 2021 unmittelbar vor dem ISAPS-Weltkongress in Wien stattfinden.

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Komplikationen nach Brustvergrößerung: Kostenbeteiligung der betroffenen Patienten ist rechtens

21.05.2019

Wenn es bei Vergrößerungen oder anderer medizinisch nicht angezeigten Operationen zu Komplikationen kommen, müssen sich nach der geltenden Gesetzgebung im Sozialgesetzbuch Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen weiterhin an den Kosten zur Beseitigung dieser Komplikationen beteiligen. Das Bundessozialgericht hat geurteilt, dass, auch wenn sich Frauen deutlich häufiger aus kosmetischen Gründen operieren oder anderweitig behandeln lassen, die Beteiligung an den Folgekosten bei Komplikationen des Eingriffes keine indirekte Frauen Diskriminierung stattfindet (Az B 1 KR 37/18 R). Das Bundeswehrzeit Gericht ist damit die Klage eine Frau aus Berlin ab, die im Juni 2017 eine Brustvergrößerung durchführen ließ und eine Reihe von Komplikationen erlitten hatte. Die zuständige gesetzliche Krankenkasse stellte ihre Mitglied den gesetzlich vorgesehenen Eigenanteil von etwa der Hälfte der Kosten, die ihr vom Krankenhaus in Rechnung gestellt wurden, in Rechnung. Die Klägerin war der Meinung, dass sie unzulässig diskriminiert würde, weil überwiegend Frauen kosmetische Eingriffe durchführen lassen. Zudem sei es ungerecht, wenn nach komplikationbehafteten Eingriffen ein Eigenanteil verlangt würde, aber nicht von Menschen, die rauchten, Alkohol konsumierten, sich ungesund ernährten oder risikoreiche Sportarten betrieben. Das Bundessozialgericht ließ diese Argumente aber nicht gelten. Die Ungleichbehandlung gegenüber lediglich abstrakt risikobehafteten Verhalten sei nicht willkürlich sondern sachlich gerechtfertigt. Ein solches Verhalten taste im Gegensatz zu einer Schönheitsoperationen nicht unmittelbar die körperliche Integrität an und sei nur schwer zu erfassen, betonte das Bundesozialgericht.

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Kostenübernahme für Liposuction durch gesetzliche Krankenkassen für Lipödem Stadium 3 möglich

19.09.2019

Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 19.09.2019 kann jetzt beim Lipödem Stadium 3 zu Lasten des gesetzlichen Krankenkasse eine Liposution durchgeführt werden. Diese Entscheidung ist befristet bis zum 31.12.2024.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind:

- Merkmale eines Lipödem Stadium III

- Erfolglose konservative Therapie > 6 Monate

- Behandlung der Adipositas zuerst bei BMI > 35

- Absaugmengen > 3 L müssen 12 Stunden nach beobachtet werden oder stationär

Für eine Diagnose des Lipödems im Stadium III müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

a) Dysproportionale Fettgewebsvermehrung (Extremitäten-Stamm) mit großlappig überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Subkutis

b) Fehlende Betroffenheit von Händen und Füßen

c) Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten.

Die Erprobungsstudie läuft parallel weiter.

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Global Alliance der DGPRÄC mit der International Society of Aesthetic Plastic Surgery (ISAPS)

27.09.2019

Im Rahmen des 50. Jahreskongress ist der DGPRÄC wurde am 27.9.2019 zwischen den Präsidenten der DGPRÄC und der ISAPS ein Global-Alliance-Vertrag unterzeichnet. Damit ist die Gesellschaft das 76. Mitglied der Global Alliance. Durch diese Vereinbarung erhalten alle Mitglieder der DGPRÄC viele Möglichkeiten, ihre Fähigkeiten als plastische Chirurgen auszubauen. Sie erhalten Zugang zur elektronischen Ausgabe der Fachzeitschrift "Aesthetic Plastic Surgery" und können an den monatlich stattfindenden Live-Surgery-Webinaren teilnehmen. Dadurch wird ein erheblicher Beitrag zur Weiterbildung insbesondere in der ästhetisch-plastischen Chirurgie geleistet.

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Hyaluronsäure-Behandlung: Kosmetikerin zu 4 Jahren Haft verurteilt

15.12.2019

In Deutschland ist außer Ärzten nur Heilpraktikern die Behandlung mit Fillern gestattet. Dies wurde vor kurzem durch ein Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt (Az 10 KLs 12/19). Eine Kosmetikerin, die in den sozialen Medien auch als "Influencerin" bekannt ist, wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und Steuerhinterziehung zu 4 Jahren Haft verurteilt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. Die Verurteilte hatte in ihrer Wohnung sowie bundesweit in Hotelzimmern Nasen oder Lippen mit Hyaluronsäure unterspritzt. Als Kosmetikerin ohne Heilpraktikererlaubnis war ihr dies nicht erlaubt. Laut Klageschrift ist es in 33 Fällen zu Komplikationen gekommen. Laut Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für ästhetische Botulinumtoxin und Fillertherapie (DGBT) sind derartige Regelverstöße durch nicht berechtigte Personen in ominösen Instituten bis hin zu Friseursalons in Deutschland an der Tagesordnung. Gegen solche "schwarze Schafe" setze die Gesellschaft Abmahnungen auf Unterlassung durch. Auch die Cousine der nun verurteilte Kosmetikerin wird beschuldigt, ebenfalls ohne Heilpraktikererlaubnis mit Hyaluronsäure-Fillern Unterspritzungen vorgenommen zu haben. Sie wird in 34 Fällen wegen Betruges, schwerer Körperverletzung und Steuerhinterziehung angeklagt.Es bestehen natürlich große Zweifel, ob Patienten für Unterspritzungen bei Heilpraktikern, die in der Regel keine Kenntnisse über die Behandlung der Komplikationen bei Fillerbehandlungen besitzen, gut aufgehoben sind.

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